Die Gemeinden haben im Grundsatz zunächst in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Einsatz- und Führungskräfte ihrer Feuerwehren die erforderliche Aus- und Fortbildung erhalten.
Hierfür müssen die Gemeinden Ausbildungsveranstaltungen abhalten. Insoweit bestimmt Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) den Kommandanten auch zum
Leiter der örtlichen Feuerwehrausbildung.
Zudem hat nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 BayFwG auch der Kreisbrandrat für die Ausbildungsveranstaltungen auf örtlicher Ebene Sorge zu tragen. In Ergänzung zu der Standortausbildung,
die auf örtlicher Ebene stattfindet, haben die Landesfeuerwehrschulen nach § 18 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) insbesondere die Aufgabe,
Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden,
soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht.